RS VwGH Erkenntnis 1989/11/21 89/08/0114

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Rechtssatz

Der nach fünfjähriger Berufspraxis gebührende Praxiszuschlag ist nicht in die Bemessungsgrundlage für den nach zehnjähriger Berufspraxis gebührenden Zuschlag einzubeziehen. Daher gebührt nach zehnjähriger Berufspraxis an Stelle des 10%igen, ein 20%iger Zuschlag.

Schlagworte
Mindestlohn
Im RIS seit
05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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