RS Vwgh 1989/11/21 89/08/0232

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs4;
NotstandshilfeV §2;

Rechtssatz

Die Notstandshilfe (auch in Form eines Pensionsvorschusses) hat den Charakter einer subsidiären Leistung, die dann gebührt, wenn der Betreffende ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dies ergibt sich aus § 33 Abs 4 AlVG, wonach Notlage vorliegt, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Hiefür sind nach dem Willen des Gesetzgebers die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum der Gewährung der Notstandshilfe maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080232.X01

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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