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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs4;Rechtssatz
Die Notstandshilfe (auch in Form eines Pensionsvorschusses) hat den Charakter einer subsidiären Leistung, die dann gebührt, wenn der Betreffende ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dies ergibt sich aus § 33 Abs 4 AlVG, wonach Notlage vorliegt, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Hiefür sind nach dem Willen des Gesetzgebers die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum der Gewährung der Notstandshilfe maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080232.X01Im RIS seit
05.06.2007