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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §72 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1851/75 E 24. Juni 1976 VwSlg 9095 A/1976 RS 1Stammrechtssatz
Nach der eindeutigen Formulierung des § 72 Abs 3 ASVG ist - falls eine frühere Feststellung des Betriebsführers durch den Sozialversicherungsträger nicht erfolgt ist - die im dritten Satz dieses Absatzes normierte Vermutung, daß der Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes dessen Betriebsführer ist, für die Zeit bis zur Erbringung des Gegenbeweises nicht widerlegbar. Dieser hat somit nur ab dem Ersten des Kalendermonates in dem der Gegenbeweis erbracht wird, Wirksamkeit, nicht aber für die Zeit davor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080267.X01Im RIS seit
29.11.2006