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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlangung ihres Bescheides zu berücksichtigen. Sie hätte daher bei der Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Geldleistung die durch die Wr SHV mit Wirkung vom 1.1.1988 geänderten Beträge betreffend Richtsatz und Zuschlag berücksichtigen müssen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110163.X04Im RIS seit
05.02.2007