RS Vwgh 1989/11/21 88/11/0163

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
SHG Wr 1973 §1;
SHV Richtsätze Wr 1973 idF 1987/055;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlangung ihres Bescheides zu berücksichtigen. Sie hätte daher bei der Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Geldleistung die durch die Wr SHV mit Wirkung vom 1.1.1988 geänderten Beträge betreffend Richtsatz und Zuschlag berücksichtigen müssen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110163.X04

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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