RS Vwgh 1989/11/21 88/08/0240

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z4;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn10;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn17;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0230 E 24. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Vergütungen für tatsächlich angefallene Wegzeiten stellen wohl "Entgelt" iSd § 49 Abs 1 ASVG dar, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Verdienstes iSd Abschn X des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe und sind nach den Abschn XVII und XVIII dieses KollV nicht in die Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Als den Dienstnehmern nicht von vornherein in fester Höhe, sondern nur bei Anfall entsprechender Wegzeiten gebührende Entgeltsteile gehören sie nicht zum Grundlohn und sind auch nicht als leistungsbezogene Entgelte gem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG anzusehen. Für letztere ist es nämlich erforderlich, dass sie "auf Arbeits(Persönlichkeits)-bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen" (Hinweis auf E 10.12.1987, 87/08/0165), was hier nicht der Fall ist. Mit diesem Ergebnis steht die Entscheidung des OGH 7.7.1987, 9 Ob A 24/87, nicht in Widerspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080240.X02

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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