RS Vwgh 1989/11/21 89/08/0232

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs4;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §3;

Rechtssatz

Da die Anspruchswerberin im fraglichen Zeitraum tatsächlich eine Unterhaltsleistung aus der Konkursmasse des geschiedenen Ehegatten bezog und diese die zustehende Notstandshilfe überstieg, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Wegfall der Notlage annahm, zumal die von der Anspruchswerberin bezogene Unterhaltsleistung nicht zu jenen Leistungen gehört, die gemäß § 3 NotstandshilfeV bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, außer Betracht zu lassen sind. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der aus der Konkursmasse erhaltenen Beträge vermag daran nichts zu ändern, weil diese Verpflichtung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer allfälligen Pensionsnachzahlung vom Pensionsversicherungsträger an die Anspruchswerberin besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080232.X02

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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