RS Vwgh 1989/11/23 87/06/0122

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §4 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Bauwerk von der Grundgrenze einen bestimmten Abstand tatsächlich einhält oder nicht, ist im Rahmen des Bauverfahrens durch entsprechende Ermittlungen (z.B. Gutachten eines Geometers) zu klären. (Hinweis auf E 21.3.1985, 83/06/0128)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060122.X03

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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