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Wege- und StraßenrechtNorm
BStG 1971 §17Rechtssatz
Das Gesetz sieht nicht vor, dass etwa eine Enteignung erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung nach dem WasserrechtsG erfolgen darf (hier wurde die wasserrechtliche Bewilligung überdies nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erteilt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060038.X01Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020