RS Vwgh 1989/11/23 88/06/0038

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Wege- und Straßenrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17
BStG 1971 §18
BStG 1971 §19
BStG 1971 §20

Rechtssatz

Das Gesetz sieht nicht vor, dass etwa eine Enteignung erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung nach dem WasserrechtsG erfolgen darf (hier wurde die wasserrechtliche Bewilligung überdies nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erteilt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060038.X01

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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