RS Vwgh 1989/11/23 87/06/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0126 E 9. Dezember 1986 VwSlg 12323 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Anrainer, der im erstinstanzlichen Verfahren zur mündlichen Verhandlung zwar erschienen ist, dort aber keine oder keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben hat, ist zufolge der im § 42 Abs 1 AVG zum Ausdruck kommenden unwiderleglichen Rechtsvermutung als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung (Hinweis E 3.12.1985, 85/05/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060122.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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