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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 73 Abs 1 AVG über einen Antrag (Berufung) nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach dessen (deren) Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 92 Abs 5 Krnt DienstrechtsG, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren im § 73 Abs 1 AVG normierten Frist tritt. Eine zur Aufhebung eines Bescheides der Leistungsfeststellungskommission führende Verletzung von Rechten des Beamten liegt daher nicht vor, wenn die Leistungsfeststellungskommission entgegen dieser Vorschrift nicht innerhalb von 3 Monaten (sondern erst später) ihren Bescheid erlässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017