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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dem Bf ist zuzugestehen, dass mit Einlangen seines Devolutionsantrages vom 21.3.1989 beim MÖWV dieser zur Entscheidung über die Berufung gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim MÖWV zuständig wurde. Die Rechtsmittelbehörde hat jedoch nach der stRsp des VwGH im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Anderes hat nur dann zu gelten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag des Bf vom 21.3.1989 im Hinblick auf Art II der BDG-Novelle 1989 und § 119 BDG in deren Fassung wegen eingetretener Unzuständigkeit zurückgewiesen hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090102.X01Im RIS seit
12.06.2007