RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0028

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;

Rechtssatz

Durch die von der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Krnt LReg getroffene Feststellung, der Beamte, der bisher ausgezeichnet beurteilt war, weise im Beurteilungszeitraum (nunmehr) den zu erwartenden Arbeitserfolg auf (an Stelle der Feststellung, eine "überdurchschnittliche" Leistung liege nicht vor), wird der Beamte nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 25.11.1987, 87/09/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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