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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389 impl;Rechtssatz
Durch die von der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Krnt LReg getroffene Feststellung, der Beamte, der bisher ausgezeichnet beurteilt war, weise im Beurteilungszeitraum (nunmehr) den zu erwartenden Arbeitserfolg auf (an Stelle der Feststellung, eine "überdurchschnittliche" Leistung liege nicht vor), wird der Beamte nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 25.11.1987, 87/09/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090028.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017