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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hatte der Bfr im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit, zu der von der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung Stellung zu nehmen, so kann auch das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG nicht verhindern, auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, zumal die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (hier Zurückweisung einer Berufung als verspätet; Hinweis E 15.6.1989, 88/06/0209).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Parteiengehör RechtsmittelverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Sachverhalt VerfahrensmängelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060210.X03Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010