RS Vwgh 1989/11/23 88/06/0210

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hatte der Bfr im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit, zu der von der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung Stellung zu nehmen, so kann auch das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG nicht verhindern, auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, zumal die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (hier Zurückweisung einer Berufung als verspätet; Hinweis E 15.6.1989, 88/06/0209).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Parteiengehör RechtsmittelverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Sachverhalt VerfahrensmängelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060210.X03

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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