RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0124

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist, weil offenbar irrtümlich dem Verfahrenshelfer jene Verfügung nicht zugestellt worden ist, mit welcher eine Beschwerdeergänzung binnen vier Wochen aufgetragen wurde, und gleichzeitige Zurückweisung der Beschwerde wegen Unmöglichkeit der Rechtsverletzung.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090124.X01

Im RIS seit

12.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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