TE Vfgh Beschluss 2008/6/18 B856/07

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §54 Abs1
ZPO §423 Abs1
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des als Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses gewerteten"Kostenbestimmungsantrags" der mitbeteiligten Partei mangels Vorlageeines Kostenverzeichnisses vor Beschlussfassung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss vom 3. März 2008 - der antragstellendenrömisch eins. 1. Mit Beschluss vom 3. März 2008 - der antragstellenden

mitbeteiligten Partei zugestellt am 25. März 2008 - stellte der Verfassungsgerichtshof das Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde ein.

2. Mit Schriftsatz vom 26. März 2008 - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 28. März 2008 - stellte die mitbeteiligte Partei einen "Kostenbestimmungsantrag". Sie habe aufgrund eines Schreibens des Verfassungsgerichtshofes fristgerecht eine Äußerung zur Beschwerde erstattet und beantrage gemäß §88 Satz 2 VfGG, der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten dieser Äußerung aufzutragen, die daraufhin verzeichnet werden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den rechtzeitigen Antrag erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den rechtzeitigen Antrag erwogen:

1. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält.

Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.

Gemäß §54 Abs1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben.

2. Der "Kostenbestimmungsantrag" der mitbeteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B865/07-14, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten. 2. Der "Kostenbestimmungsantrag" der mitbeteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B865/07-14, gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.

Da die antragstellende mitbeteiligte Partei dem Verfassungsgerichtshof weder in ihrer Äußerung vom 29. Juni 2007 noch in anderer Weise vor der Fassung des genannten Beschlusses ein Kostenverzeichnis übergeben hat, sondern dieses erst nach der Zustellung des Beschlusses im Rahmen ihres "Kostenbestimmungsantrages" vorgelegt hat, hat sie ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG verloren. Da die antragstellende mitbeteiligte Partei dem Verfassungsgerichtshof weder in ihrer Äußerung vom 29. Juni 2007 noch in anderer Weise vor der Fassung des genannten Beschlusses ein Kostenverzeichnis übergeben hat, sondern dieses erst nach der Zustellung des Beschlusses im Rahmen ihres "Kostenbestimmungsantrages" vorgelegt hat, hat sie ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG verloren.

Der Antrag war daher abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs5 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B856.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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