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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Abweisung des als Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses gewerteten"Kostenbestimmungsantrags" der mitbeteiligten Partei mangels Vorlageeines Kostenverzeichnisses vor BeschlussfassungSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluss vom 3. März 2008 - der antragstellendenrömisch eins. 1. Mit Beschluss vom 3. März 2008 - der antragstellenden
mitbeteiligten Partei zugestellt am 25. März 2008 - stellte der Verfassungsgerichtshof das Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde ein.
2. Mit Schriftsatz vom 26. März 2008 - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 28. März 2008 - stellte die mitbeteiligte Partei einen "Kostenbestimmungsantrag". Sie habe aufgrund eines Schreibens des Verfassungsgerichtshofes fristgerecht eine Äußerung zur Beschwerde erstattet und beantrage gemäß §88 Satz 2 VfGG, der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten dieser Äußerung aufzutragen, die daraufhin verzeichnet werden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den rechtzeitigen Antrag erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den rechtzeitigen Antrag erwogen:
1. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält.
Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.
Gemäß §54 Abs1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben.
2. Der "Kostenbestimmungsantrag" der mitbeteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B865/07-14, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten. 2. Der "Kostenbestimmungsantrag" der mitbeteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B865/07-14, gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.
Da die antragstellende mitbeteiligte Partei dem Verfassungsgerichtshof weder in ihrer Äußerung vom 29. Juni 2007 noch in anderer Weise vor der Fassung des genannten Beschlusses ein Kostenverzeichnis übergeben hat, sondern dieses erst nach der Zustellung des Beschlusses im Rahmen ihres "Kostenbestimmungsantrages" vorgelegt hat, hat sie ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG verloren. Da die antragstellende mitbeteiligte Partei dem Verfassungsgerichtshof weder in ihrer Äußerung vom 29. Juni 2007 noch in anderer Weise vor der Fassung des genannten Beschlusses ein Kostenverzeichnis übergeben hat, sondern dieses erst nach der Zustellung des Beschlusses im Rahmen ihres "Kostenbestimmungsantrages" vorgelegt hat, hat sie ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG verloren.
Der Antrag war daher abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs5 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B856.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010