RS Vwgh 1989/11/23 87/06/0048

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Unterzeichnung einer Unterschriftenliste gegen ein Bauprojekt kann eine Befangenheit eines Verwaltungsorganes gem § 7 AVG dann nicht abgeleitet werden, wenn dieses Verwaltungsorgan durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides (Abweisung einer gegen das Projekt gerichteten Berufung) für die Bewilligung des Projektes votiert hat, da es sich offenbar durch die früher geleistete unverbindliche Unterschrift in seinem beh Wirken nicht beeinflussen ließ. Dadurch kann weder ein Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 1 AVG begründet werden, da im gegenständlichen Fall das Verwaltungsorgan nach der Aktenlage persönlich an der Sache nicht beteiligt ist, noch ein Befangenheitsgrund gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG vorliegen, da man seine volle Unbefangenheit nur bei einer Ablehnung des Projektes entsprechend dem Wunsch der Unterzeichner der Unterschriftenliste in Zweifel hätte ziehen können.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060048.X02

Im RIS seit

13.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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