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L82000 BauordnungNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Aus der Unterzeichnung einer Unterschriftenliste gegen ein Bauprojekt kann eine Befangenheit eines Verwaltungsorganes gem § 7 AVG dann nicht abgeleitet werden, wenn dieses Verwaltungsorgan durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides (Abweisung einer gegen das Projekt gerichteten Berufung) für die Bewilligung des Projektes votiert hat, da es sich offenbar durch die früher geleistete unverbindliche Unterschrift in seinem beh Wirken nicht beeinflussen ließ. Dadurch kann weder ein Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 1 AVG begründet werden, da im gegenständlichen Fall das Verwaltungsorgan nach der Aktenlage persönlich an der Sache nicht beteiligt ist, noch ein Befangenheitsgrund gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG vorliegen, da man seine volle Unbefangenheit nur bei einer Ablehnung des Projektes entsprechend dem Wunsch der Unterzeichner der Unterschriftenliste in Zweifel hätte ziehen können.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060048.X02Im RIS seit
13.03.2006