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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §94 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im § 94 Abs 1 BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahe legt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090112.X01Im RIS seit
12.06.2007Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011