RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0112

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im § 94 Abs 1 BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahe legt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090112.X01

Im RIS seit

12.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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