RS Vwgh 1989/11/23 88/06/0045

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §15 Abs3 idF 1987/078;
BStG 1971 §18 Abs1 idF 1987/078;
BStG 1971 §20 Abs3 idF 1987/078;

Rechtssatz

Die Frage, ob im Fall einer Antragstellung des Grundeigentümers iSd letzten Satzes des § 18 Abs 1 BStG das ganze Grundstück einzulösen ist, ist eine solche der Entscheidung des LH über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung nicht aber der Höhe der Entschädigung. Bekämpft der Betroffene nach dem Inhalt der Berufung lediglich die Höhe der Entschädigung, wobei er auf Anfrage der Behörde im Berufungsverfahren in einem Schreiben an die Behörde dies abermals erklärt, so handelte die bel Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie seine Berufung als unzulässig zurückwies.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060045.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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