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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §15 Abs3 idF 1987/078;Rechtssatz
Die Frage, ob im Fall einer Antragstellung des Grundeigentümers iSd letzten Satzes des § 18 Abs 1 BStG das ganze Grundstück einzulösen ist, ist eine solche der Entscheidung des LH über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung nicht aber der Höhe der Entschädigung. Bekämpft der Betroffene nach dem Inhalt der Berufung lediglich die Höhe der Entschädigung, wobei er auf Anfrage der Behörde im Berufungsverfahren in einem Schreiben an die Behörde dies abermals erklärt, so handelte die bel Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie seine Berufung als unzulässig zurückwies.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060045.X01Im RIS seit
09.11.2006