Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §48a Abs2;Rechtssatz
Schon das Vorhandensein einer zum Kreis der Fortsetzungsberechtigte nach § 48 a Abs 2 erster Satz KOVG gehörenden Person schließt - ungeachtet ihrer Entscheidung, ob sie das anhängige Verfahren fortsetzt oder nicht - die Fortsetzungsberechtigung sonstiger Rechtsnachfolger nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090122.X03Im RIS seit
11.12.2006