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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §18 Abs1 idF 1983/063;Rechtssatz
Wird von einem im wesentlichen rechteckigen Grundstück von 7453 m2 ein (an der weitesten Stelle 7 m breiter) Streifen von 315 m2 enteignet, so kann keine Rede davon sein, dass die Restfläche nicht mehr zweckmäßig nutzbar wäre. Die Beschränkung der Bebaubarkeit nach § 21 BStG hingegen ist keine Folge der Enteignung des geringfügigen Grundstücksteiles und daher für die Frage der zweckmäßigen Nutzbarkeit nicht heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060055.X01Im RIS seit
17.04.2007