RS Vwgh 1989/11/23 89/06/0055

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1 idF 1983/063;
BStG 1971 §21 Abs1 idF 1983/063;
BStG 1971 §21 Abs2 idF 1983/063;

Rechtssatz

Wird von einem im wesentlichen rechteckigen Grundstück von 7453 m2 ein (an der weitesten Stelle 7 m breiter) Streifen von 315 m2 enteignet, so kann keine Rede davon sein, dass die Restfläche nicht mehr zweckmäßig nutzbar wäre. Die Beschränkung der Bebaubarkeit nach § 21 BStG hingegen ist keine Folge der Enteignung des geringfügigen Grundstücksteiles und daher für die Frage der zweckmäßigen Nutzbarkeit nicht heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060055.X01

Im RIS seit

17.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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