Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §42;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Ing. H M in H, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. August 2006, Zl. Ve1-8- 1/321-1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. G reg. Gen m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, 2. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 13. Juli 2005 eingebrachten Baugesuch (vom 7. Juli 2005) beantragte die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage aus sechs Häusern mit insgesamt 15 Wohnungen (davon 12 Wohnungen Maisonette-Typen) auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Das Grundstück ist gemäß dem Flächenwidmungsplan 1978 der Gemeinde (beschlossen im Jahr 1977) als Mischgebiet gewidmet. Für das Grundstück besteht weiters ein allgemeiner Bebauungsplan (beschlossen 1996) und ein ergänzender Bebauungsplan (beschlossen am 18. September 2003, kundgemacht vom 27. November bis 12. Dezember 2003, und aufsichtsbehördlich genehmigt).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes und erhob (nebst anderen Personen) umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben.
Mit der als Bescheid überschriebenen, bescheidmäßig gegliederten Erledigung vom 27. Jänner 2006 (die der Beschwerdeführer als "nichtig" qualifiziert und deren Eigenschaft als erstinstanzlicher Bescheid gemäß seinem Vorbringen bezweifelt wird) wurde die angestrebte baubehördliche Bewilligung unter verschiedenen Vorschreibungen erteilt (unter anderem wurde die Errichtung von mindestens 30 Stellplätzen vorgeschrieben). Der Abschnitt "Spruch" dieser Erledigung beginnt mit der Wendung "Die Gemeinde H erteilt gemäß § 50 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 die Baubewilligung ..." Die Fertigungsklausel lautet "Der Bürgermeister", darunter folgt eine Unterschrift und darunter der Name des Bürgermeisters (Vor- und Familienname). Einen eigenen Abspruch über die Nachbareinwendungen enthält der Spruch dieser Erledigung nicht.
Der Beschwerdeführer erhob nebst weiteren Personen dagegen Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 13. April 2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer und weitere Personen erhoben dagegen Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und verschiedener Rechtsnormen aus, Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche begründeten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, im Übrigen sei eine solche Verbindung ohnedies gegeben. Ein Mitspracherecht der Nachbarn zur Frage, ob die Zufahrt für die Feuerwehr geeignet sei, bestehe nicht (wurde näher ausgeführt).
Eine nähere Prüfung der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen sei nicht erforderlich gewesen. Der Bauplatz liege im allgemeinen Mischgebiet nach § 40 TROG 2006. Die Errichtung der geplanten Wohnanlage sei gemäß der Flächenwidmung zulässig. Zutreffend sei die Auffassung der Gemeindebehörden, dass eine Wohnanlage eine typische Bebauung im allgemeinen Mischgebiet darstelle. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, seien von den Nachbarn hinzunehmen. Es bestehe in einem solchen Fall auch kein Erfordernis, ein Sachverständigengutachten zu solchen Immissionen einzuholen, sofern nicht eine besondere (über das Übliche hinausgehende) Lärmbelästigung behauptet werde. Auch die sonst mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen seien von den Nachbarn hinzunehmen. Durch eine "ausschließliche Wohnbebauung" werde die Wohnqualität im allgemeinen Mischgebiet nicht beeinträchtigt, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, die vom Beschwerdeführer und den weiteren Nachbarn beantragten Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus sei von ihnen nicht einmal ansatzweise behauptet worden, dass das geplante Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Eine konkrete Einwendung im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. a TBO 2001 liege evidentermaßen nicht vor. Der bloße Hinweis darauf, dass eine Immissionsbeurteilung durchzuführen wäre, genüge nach Ansicht der Vorstellungsbehörde nicht, um die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen.
Zutreffend hätten die Vorstellungswerber darauf verwiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die "Gemeinde H" als Behörde nenne. Bei einer Gemeinde handle es sich zweifellos nicht um eine Behörde. Die Wortfolge "die Gemeinde H" sei offensichtlich versehentlich in den Bescheidspruch aufgenommen worden und stelle einen berichtungstauglichen Fehler dar. Die Fertigungsklausel lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Bescheid dem Bürgermeister zuzurechnen sei (Hinweis jeweils auf hg. Judikatur). Zutreffend habe daher die Berufungsbehörde darauf verwiesen, dass die falsche Bezeichnung der Behörde im Kopf des Bescheides nicht schade, weil der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den Bescheid dem Gesetz entsprechend gefertigt habe und der Bescheid somit eindeutig diesem zuzuordnen sei. Ebenso schade die Zitierung falscher Gesetzesstellen nicht. Die Anführung einer falschen Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, der im Fall der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führe. In diesem Sinne mache ein offenkundiger Schreibfehler in der Zitierung der angewandten Bestimmung (§ 50 Abs. 1 anstatt richtigerweise § 51 Abs. 1 TBO 2001) den Bescheid nicht nichtig (Hinweis auf hg. Judikatur). Einerseits sei somit davon auszugehen, dass es sich bei der unrichtigen Zitierung einer Gesetzstelle um einen offenkundigen Schreibfehler handle, andererseits seien die Vorstellungswerber nicht an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert worden, weshalb auch in diesem Punkt keine Verletzung ihrer Rechte erkannt werden könne.
Zum geltend gemachten Mangel in Bezug auf die Nichterledigung von Nachbareinwendungen sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (wurde beispielsweise zitiert). Aus der Erteilung einer Bewilligung ergebe sich mittelbar die Abweisung der gegen die angestrebte Bewilligung gerichteten Einwendungen, weshalb es bedeutungslos sei, wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über die Einwendungen abgesprochen werde (dazu sei insbesondere auf § 59 Abs. 1 AVG zu verweisen).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Beschwerde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005 anzuwenden.
§ 25 Abs. 3 TBO 2001 lautet:
"(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
b)
der Bestimmungen über den Brandschutz;
c)
der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
d)
der Abstandsbestimmungen des § 6;
e)
im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001."
Das zu bebauende Grundstück ist im Flächenwidmungsplan 1978 als Mischgebiet gewidmet. Als dieser Flächenwidmungsplan erlassen wurde, galt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1972, LGBl. Nr. 10, das insgesamt mehrfach novelliert und sodann als Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4/1984, wieder verlautbart wurde. Das TROG 1984 wurde durch das TROG 1994 ersetzt, dieses durch das die TROG 1997, LGBl. Nr. 10. Das TROG 1997 wurde in der Folge als TROG 2001, LGBl. Nr. 93, und dieses als TROG 2006, LGBl. Nr. 27, wiederverlautbart.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 109 Abs. 1 TROG 1997 sind auf die in Flächenwidmungsplänen nach dem TROG 1984 festgelegten Widmungen die Bestimmungen "dieses Gesetzes" nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden; nach Abs. 4 dieses Paragraphen gilt Mischgebiet nach § 14 Abs. 1 TROG 1984 als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2 TROG 1997. Diese Bestimmungen blieben in der Folge bis nun unverändert (nunmehr in § 109 TROG 2006). Die §§ 38 und 40 TROG 2001 erhielten ihre (sodann wiederverlautbarte) Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001; nach Art. II Abs. 3 dieser Novelle sind diese Fassungen auch auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden, demnach auch im Beschwerdefall maßgeblich.
Die §§ 38 und 40 TROG 2006 lauten auszugsweise:
"§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a)
Wohngebäude,
b)
Gebäude, die der Unterbringung von nach § 12 Abs. 1 lit. b zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) ...
§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 nur Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. e dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3) ..."
Nach Ansicht des Beschwerdeführers soll die erstinstanzliche Ansicht Erledigung "nichtig" sein, weil die Bewilligung von der Gemeinde erteilt worden sei, die keine Behörde sei, und die zitierte Gesetzesbestimmung (§ 50 Abs. 1 TBO 2001) in denkunmöglicher Weise angewendet worden sei. Weshalb aber der Berufungsbescheid ebenfalls "nichtig" sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, führt er nicht näher aus.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegen, dass das AVG eine Rechtsfigur der "Nichtigkeit" zwar kennt (siehe § 68 AVG), aber nicht in der Ausformung, die dem Beschwerdeführer sichtlich vorschweben dürfte, meint er doch auch, der Berufungsbescheid sei ebenfalls nichtig.
Richtig ist, dass als Behörde erster Instanz gemäß § 51 Abs. 1 TBO 2001 der Bürgermeister einzuschreiten hatte und § 50 Abs. 1 TBO 2001 die Duldung öffentlicher Einrichtungen betrifft. Die Anführung dieser falschen Gesetzesstelle in der erstinstanzlichen Erledigung beruht aber offensichtlich auf einem Versehen, zumal anlässlich der Wiederverlautbarung der TBO 1998 die Nummerierung der Paragraphen geändert wurde, die nunmehrigen §§ 50 und 51 waren früher die §§ 49 und 50 (die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz war daher in § 50 Abs. 1 TBO 1998 geregelt). Richtig ist freilich auch, dass die "Gemeinde" als solche keine Behörde ist. Wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, liegt hier bloß ein Vergreifen im Ausdruck vor, das jedenfalls nicht dazu führte, dass die erstinstanzliche Erledigung als "Nicht-Bescheid" oder als "absolut nichtiger Bescheid" zu qualifizieren wäre. Vielmehr ist diese Erledigung nach dem gesamten Erscheinungsbild eindeutig dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuzurechnen, es handelt sich damit um einen erstinstanzlichen Bescheid, der von der zuständigen Baubehörde erster Instanz erlassen wurde (siehe beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 11 ff zu § 18 AVG, dann auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 31 ff zu § 18 AVG und in E 212 ff zu § 62 AVG wiedergegebene hg. Judikatur zur Auslegung und auch Berichtigungsfähigkeit solcher Unstimmigkeiten). Damit kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde durch ihre - zutreffende - Auffassung, es liege ein erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters vor, den Spruch dieses Bescheides (förmlich) "abgeändert" hätte.
Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch § 25 TBO 2001 nicht eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016, vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, oder auch vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Wie dargelegt, gilt die Widmung "Mischgebiet" im Flächenwidmungsplan 1978 als "allgemeines Mischgebiet" im Sinne des § 40 Abs. 2 TROG 2006. Auf Grund der Verweisungskette dieser Bestimmung (in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und Abs. 1 leg. cit.) dürfen im allgemeinen Mischgebiet jedenfalls Wohngebäude errichtet werden. Da diese schon im Wohngebiet ohne Einschränkung errichtet werden dürfen, sind sie von vornherein nicht geeignet, die Wohnqualität im Sinne des § 40 Abs. 1 leg. cit. zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die von Wohngebäuden und den dazugehörigen Nebenanlagen typischerweise ausgehenden Immissionen (welcher Art nun immer) vom Nachbarn hinzunehmen sind, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor; solche zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf. Dass für die geplanten sechs Wohngebäude 30 PKW-Abstellplätze errichtet werden sollen, und sich damit auch das Verkehrsaufkommen auf und um das Baugrundstück vermehren wird, wie der Beschwerdeführer meint, ist nichts Außergewöhnliches oder Atypisches im zuvor dargelegten Sinn. Es war daher nicht erforderlich, Gutachten zur Überprüfung der projektbedingten Immissionen einzuholen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es gebe im Beschwerdefall örtliche Bauvorschriften, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens zu berücksichtigen seien, es handle sich dabei um die Verordnung des Gemeinderates vom 16. März 1979, die seiner Auffassung nach immer noch dem Rechtsbestand angehöre (der Beschwerdeführer hat schon mit seinen Einwendungen in erster Instanz einen Teilauszug vorgelegt). Daraus ergäben sich örtliche Bauvorschriften hinsichtlich der Geländekonfiguration, der Gebäudekonzeption, der Gebäudeproportion und dergleichen. Er habe ausdrücklich gerügt und rüge nunmehr abermals, dass alle diese örtlichen Bauvorschriften nicht eingehalten worden seien. Auf deren Einhaltung bestünden zugleich subjektiv-öffentliche Rechte, was nicht beachtet worden sei. Es sei rechtlich nicht denkbar, dass bestehende Bestimmungen, denen kraft Überleitung der rechtliche Charakter von örtlichen Bauvorschriften, allenfalls auch von übergeleiteten Verbauungsplänen zukomme, schlichtweg ignoriert würden. Naturgemäß dienten Vorschriften, die Gebäudegrößen festlegten und "incidenter auch Abstände und dergleichen" beträfen, auch dem Schutz des Nachbarn. Das hätten die Behörden verkannt.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die bezogene Verordnung wurde über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegt. Aus diesen vorgelegten Akten ergibt sich, dass am 16. März 1979 vom Gemeinderat zwei Beschlüsse gefasst wurden, und zwar über die Auflegung des geänderten Entwurfes des Teilbebauungsplanes "Hb" sowie über die Auflegung des Entwurfes des Teilbebauungsplanes "Erweiterungssiedlungsgelände H". Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auszug betrifft den Teilbebauungsplan Hb. In beiden Fällen beschloss der Gemeinderat örtliche Bauvorschriften gemäß § 20 Abs. 1 des damaligen TROG und nähere Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Anlageteilen gemäß § 24 Abs. 5 der damaligen Tiroler Bauordnung "als Ergänzung zum Detailbebauungsplan"; das betraf die Dachneigung, die Dachform, Bestimmungen über Stützmauern und Sockelmauern sowie Einfriedungen. Anschließend heißt es "Der Gemeinderat hat auch folgende Hinweise auf gesetzliche Vorschriften im Sinne der Tiroler Bauordnung wie folgt gegeben", es handelt sich dabei um zwei Punkte, nämlich betreffend Stellplätze und Geländeveränderungen. Es folgt dann ein Hinweis auf die Planunterlagenverordnung, und ein "Hinweis auf Planungserfordernisse bzw. Hinweis auf baupolizeiliche Bedingungen", und zwar 1. hinsichtlich der Gebäudekonzeption (wonach die Gebäude so zu konzipieren seien, dass je Grundstück nur ein Baukörper entstehe; Garagen, Geräteräume etc. seien in das Hauptgebäude einzubeziehen bzw. bei Anbauen des Nachbargebäudes mit diesem zu einer Einheit zu verschmelzen), 2. zu Gebäudeproportionen (die Gebäudebreite - maximale Wandbreite - müsse mindestens zehn Prozent mehr als die Gebäudehöhe - maximale Wandhöhe - betragen) und 3. zu Stellplätzen und Garagen.
Schon daraus ergibt sich, dass sich diese Bauvorschriften und ergänzende Hinweise nur auf das Gebiet des jeweiligen Teilbebauungsplanes erstrecken (die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift, dass das nunmehrige Baugrundstück in einem dieser Gebiete liege).
Am 16. März 1979 (Beschlussfassung des Gemeinderates) galten das Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 und die Tiroler Bauordnung 1978, LGBl. Nr. 43 (Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1974). Gemäß § 20 Abs. 1 TROG 1972 (Stammfassung) konnte zum Schutz eines erhaltenswerten Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes der Bebauungsplan durch örtliche Bauvorschriften ergänzt werden, in denen die näheren Bestimmungen über die äußere Gestaltung (Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstrich u. dgl.) von Bauten festgelegt wurden. Gleichermaßen konnte die Gemeinde nach § 24 Abs. 5 TBO 1978 (ebenfalls Stammfassung) zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Anlagenteilen, die im Orts- oder Straßenbild im besonderem Maße wirksam würden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster, Schaukästen, Stellplätze u. dgl. erlassen, wie für Einfriedungen eine geringere als die im § 7 Abs. 6 leg. cit. festgesetzte höchstzulässige Höhe festsetzen.
Auch nach § 19 TBO 2001 kann die Gemeinde durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen; darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen im Gebiet mit erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildern oder erhaltenswerten Gebäudegruppen, die Art und die Gestaltung von Einfriedungen und auch deren Höhe, die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bestimmter Art, und die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen unter näher umschriebenen Umständen getroffen werden.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
Die Bestimmungen verordneter örtlicher Bauvorschriften räumen dem Nachbarn kein über den taxativen Katalog des § 25 Abs. 3 TBO 2001 hinausgehendes Mitspracherecht ein. Der für das Baugrundstück aktuell geltende, sehr detaillierte ergänzende Bebauungsplan, dem schon die Situierung der Baukörper zugrunde liegt, enthält Festlegungen zur Bauweise und zum einzuhaltenden Mindestabstand und bei den einzelnen Baukörpern zur jeweiligen Wandhöhe. Diese Festlegungen sind im Beschwerdefall maßgeblich. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer aus den verschiedenen "Hinweisen", die der Gemeinderat am 16. März 1979 im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan in den Text dieses Dokumentes aufgenommen hat, nichts gewinnen, weil angesichts der Festlegungen des Bebauungsplanes für ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht des Beschwerdeführers im Sinne des Kataloges des § 25 Abs. 3 TBO 2001 kein Raum besteht. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob diesen "Hinweisen" überhaupt Verordnungscharakter zukommt, und wenn ja, inwieweit diese Verordnung noch aufrecht ist, aber auch, ob diese Verordnung überhaupt jemals das Baugrundstück erfasst hat (was ja, wie dargelegt, von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift bestritten wird). Welche konkreten Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c oder auch allenfalls lit. d in diesen "Hinweisen" erfolgt sein sollten, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. September 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060044.X00Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012