RS Vwgh 1989/11/23 87/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendungen können nicht berücksichtigt werden (Hinweis auf E vom 26.2.1974, 1924/72, VwSlg 8555 A/1974). Da Parteienerklärungen, die vor der Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben wurden, die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nicht zukommt, hatte die bel Beh von der Präklusion der in der Berufung vorgebrachten Einwendungen auszugehen. (Hinweis auf E VS 3.12.1980, 3112/79, Vwslg 10317 A/1980)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060074.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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