RS Vwgh 1989/11/24 88/17/0140

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1874/74 B 24. September 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist nur dann nach § 36 Abs 2 VwGG 1965 einzustellen, wenn die Erlassung des versäumten Bescheides und dessen Vorlage an den VwGH innerhalb der gesetzten Frist erfolgt (Hinweis E 12.10.1964, 0759/64).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170140.X01

Im RIS seit

18.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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