RS Vwgh 1989/11/24 87/17/0159

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Z1;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs3 idF 1969/195;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Steiermärkische Landesgesetzgeber hat, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sogenannte sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In derartigen Fällen, in denen der Bescheid durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170159.X02

Im RIS seit

05.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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