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L85006 Straßen SteiermarkNorm
B-VG Art131 Z1;Rechtssatz
Der Steiermärkische Landesgesetzgeber hat, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sogenannte sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In derartigen Fällen, in denen der Bescheid durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170159.X02Im RIS seit
05.09.2005