RS Vwgh 1989/11/24 89/17/0116

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Läßt die Kanzleivorschrift des Wiedereinsetzungswerbers erkennen, daß Termine nur bei "ordnungsgemäßem Geschäftsgang" einzuhalten sind und betrifft der Fristvermerk nach der genannten Kanzleivorschrift nur Fälle, in denen eine fällige Antwort zu betreiben oder ein hinterlegtes Geschäftsstück dem Bearbeiter vorzulegen ist, nicht jedoch Fälle, in denen ein Bearbeiter ein Geschäftsstück fristgerecht zu bearbeiten hat, so besteht beim Wiedereinsetzungswerber kein geeignetes Fristenvormerksystem und kein geeignetes Kontrollsystem hinsichtlich der Fristeneinhaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170116.X03

Im RIS seit

24.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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