RS Vwgh 1989/11/24 89/17/0179

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
BAO §92 Abs1;
B-VG Art17;
EntschädigungsG CSSR 1975 §40 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Mitteilung der FLD, dem Entschädigungswerber keine Entschädigung anbieten zu können, ist ein Verwaltungshandeln des Bundes als Träger von Privatrechten und kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170179.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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