RS Vwgh 1989/11/24 87/17/0146

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20 impl;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2 impl;
LAO NÖ 1977 §18;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO (§ 183 LAO NÖ) vorgesehene Ermessensentscheidung. Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum; bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO (§ 18 LAO NÖ) zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170146.X01

Im RIS seit

24.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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