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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §20 impl;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO (§ 183 LAO NÖ) vorgesehene Ermessensentscheidung. Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum; bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO (§ 18 LAO NÖ) zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170146.X01Im RIS seit
24.11.1989