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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §20 impl;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles jedenfalls voraus, daß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann ua dann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170146.X02Im RIS seit
24.11.1989