RS Vwgh 1989/11/24 87/17/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0095 E 14. Oktober 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Wurde anderen Rechtsanwälten Vollmacht erteilt, so besteht dennoch Stempelgebührenersatz nur in dem Umfang, als ob lediglich einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170146.X06

Im RIS seit

24.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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