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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Der Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern zufolge der Vorschriften des § 235 Abs 2 Wr LAO auch Angaben über die Rechtzeitigkeit seiner Einbringung zu enhalten, wobei ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages nicht als Formgebrechen nach § 59 Abs 2 Wr LAO angesehen und dementsprechend behandelt werden kann (Hinweis E 6.10.1989, 89/17/0070).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170141.X01Im RIS seit
11.07.2001