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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2 impl;Rechtssatz
Im Falle der Verletzung der in § 70 Abs 3 lit a NÖ LAO normierten Begründungspflicht ist auch der VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert; die Nachholung einer solchen Begründung in der Gegenschrift vermag den dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel nicht zu heilen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170146.X05Im RIS seit
24.11.1989