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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EGVG Art8;Rechtssatz
Ist Gegenstand des bekämpften Bescheides allein die Zurückweisung einer Berufung des Bf (hier: als unzulässig mangels Bescheidqualität der mit dem Rechtsmittel bekämpften Erledigung der BPolDion Wien), so kann dieser, solcherart thematisch begrenzte Bescheid den Bf nur in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzen. Dieses Recht ist von folgendem Beschwerdepunkt nicht erfasst: "Verletzung des Rechtes, entgegen der Bestimmung des Art VIII EGVG keiner Bestrafung unterzogen zu werden".
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100178.X01Im RIS seit
20.06.2007