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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0119 E 27. April 1987 RS 3Stammrechtssatz
Die Verwendungsabgeltung steht zur Verwendungszulage im Verhältnis der Subsidiarität, für ein- und denselben Zeitraum können nicht beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Hat daher der Beamte nur den Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Verwendungszulage angefochten, so bringt es das Verhältnis der Subsidiarität mit sich, dass auch der Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides betreffend eine Verwendungsabgeltung für einen Teil des Gesamtzeitraumes, für den ein Anspruch auf eine Verwendungszulage bestand, dann nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wenn für den Gesamtzeitraum ein Anspruch auf Verwendungszulage bestand.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120009.X02Im RIS seit
22.06.2006