RS Vwgh 1989/11/27 87/12/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs5 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0119 E 27. April 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verwendungsabgeltung steht zur Verwendungszulage im Verhältnis der Subsidiarität, für ein- und denselben Zeitraum können nicht beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Hat daher der Beamte nur den Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Verwendungszulage angefochten, so bringt es das Verhältnis der Subsidiarität mit sich, dass auch der Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides betreffend eine Verwendungsabgeltung für einen Teil des Gesamtzeitraumes, für den ein Anspruch auf eine Verwendungszulage bestand, dann nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wenn für den Gesamtzeitraum ein Anspruch auf Verwendungszulage bestand.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120009.X02

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten