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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z21.2 litc;Rechtssatz
Jede Dienstzeit als Universitätsassistent (Hochschulassistent) muss bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten (Hochschulassistenten) in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Z 21.2 lit c der Anl 1 zum BDG 1979 eingerechnet werden, weil die Einrechnungsbestimmungen der lit d der zitierten Norm die Einrechnung von Dienstzeiten als Universitätsassistent (Hochschulassistent) nicht enthalten, sondern nur andere Dienstzeiten und Tätigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120043.X02Im RIS seit
11.07.2001