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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §16 Abs3;Rechtssatz
Unter Heranziehung der leitenden Grundgedanken des Gesetzes für den Begriff der "besonderen" Bedeutung muss der Sinn des Gesetzes zum Tragen kommen, es zu ermöglichen, einem Beamten im Wege der Vollanrechnung von Vordienstzeiten ein materielles Äquivalent für einen besonderen Verwendungserfolg zu gewähren, wenn feststeht, dass dieser Erfolg ohne solche Vordienstzeiten nur in einem erheblich geringerem Maß eingetreten wäre (Hinweis E 10.9.1973, 0851/73, VwSlg 8452 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X02Im RIS seit
08.03.2007