RS Vwgh 1989/11/27 88/12/0138

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1966 §16 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;

Rechtssatz

Unter Heranziehung der leitenden Grundgedanken des Gesetzes für den Begriff der "besonderen" Bedeutung muss der Sinn des Gesetzes zum Tragen kommen, es zu ermöglichen, einem Beamten im Wege der Vollanrechnung von Vordienstzeiten ein materielles Äquivalent für einen besonderen Verwendungserfolg zu gewähren, wenn feststeht, dass dieser Erfolg ohne solche Vordienstzeiten nur in einem erheblich geringerem Maß eingetreten wäre (Hinweis E 10.9.1973, 0851/73, VwSlg 8452 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X02

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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