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DienstrechtNorm
BDG 1979 §39Rechtssatz
Die Tatsache der Abhaltung einer Schulung bei einer anderen Dienststelle sagt für sich allein noch nichts darüber aus, ob der mit der Schulung betraute, von auswärts kommende Bedienstete auch der Dienstaufsicht im Rahmen der Organisation, bei der die Schulung abgehalten wird, unterstellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120228.X02Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021