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DienstrechtNorm
AVG §37Rechtssatz
§ 9 DVG iVm § 57 AVG bietet keine Rechtsgrundlage für die Auffassung, dass eine Vorstellung begründet sein müsse. Der Vorstellungswerber ist daher nicht verpflichtet, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu verlangen; es kann sich aber auch die Beh (bei der gegebenen Sachlage) nicht darauf zurückziehen, es sei von der gebotenen Gelegenheit, Einwendungen zu erheben, kein Gebrauch gemacht worden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120228.X03Im RIS seit
20.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021