RS Vwgh 1989/11/27 88/12/0228

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

Dienstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §57
DVG 1984 §9

Rechtssatz

§ 9 DVG iVm § 57 AVG bietet keine Rechtsgrundlage für die Auffassung, dass eine Vorstellung begründet sein müsse. Der Vorstellungswerber ist daher nicht verpflichtet, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu verlangen; es kann sich aber auch die Beh (bei der gegebenen Sachlage) nicht darauf zurückziehen, es sei von der gebotenen Gelegenheit, Einwendungen zu erheben, kein Gebrauch gemacht worden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120228.X03

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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