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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Liegt der Verwendungserfolg eines Beamten über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit, so kann dies dann als Indiz für die besondere Bedeutung der Vortätigkeit gewertet werden, wenn ausreichendes Erfahrungswissen über den normalen Verwendungserfolg, der je nach Eifer und Begabung des Beamten innerhalb bestimmter Grenzen liegen wird, vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X06Im RIS seit
08.03.2007