Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §16 Abs3;Rechtssatz
Dass ein Bewerber um einen Dienstposten von der Behörde als "sehr gut" qualifiziert worden war, schließt nicht aus, dass darauf folgende Zeiten bis zur Ernennung auf einem vergleichbaren Dienstposten für die erfolgreiche Verwendung des Beamten auf diesem Dienstposten nicht von besonderer Bedeutung sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X01Im RIS seit
08.03.2007