Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §16 Abs3;Rechtssatz
Die Feststellung der Durchschnittszeitdauer zwischen Abschluss der Facharztausbildung und dem Beginn des öff-rechtlichen Dienstverhältnisses ist für die Frage, welche Zeiten im Einzelfall anzurechnen sind, nicht wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X03Im RIS seit
08.03.2007