RS Vwgh 1989/11/27 88/12/0138

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1966 §16 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;

Rechtssatz

Die Feststellung der Durchschnittszeitdauer zwischen Abschluss der Facharztausbildung und dem Beginn des öff-rechtlichen Dienstverhältnisses ist für die Frage, welche Zeiten im Einzelfall anzurechnen sind, nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X03

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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