RS Vwgh 1989/11/27 89/10/0124

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Besch der Meinung ist, das von der Erstbehörde geschätzte und der Bemessung der Geldstrafe zugrunde gelegte Einkommen entspriche nicht den Tatsachen, dann obliegt es ihm im Berufungsverfahren insoweit, ein konkretes Gegenvorbringen zu erstatten.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100124.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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