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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GeschlKrG §12 Abs2;Rechtssatz
Nach § 11 VStG idF der Novelle 1987 liegt die Wahl der Strafart insoweit nicht im Ermessen der Behörde, als eine Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, dh aus Gründen der Spezialprävention, verhängt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100123.X01Im RIS seit
27.11.2001