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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Aus einem Vergleich der Vordienstzeiten eines Beamten mit den durchschnittlichen Vordienstzeiten anderer Beamten lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein solches Durchschnittsausmaß gerade jene Zeit ist, die für den Verwendungserfolg des Beamten von besonderer Bedeutung iSd Gesetzes sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X07Im RIS seit
08.03.2007