RS Vwgh 1989/11/27 88/12/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1989
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Aus einem Vergleich der Vordienstzeiten eines Beamten mit den durchschnittlichen Vordienstzeiten anderer Beamten lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein solches Durchschnittsausmaß gerade jene Zeit ist, die für den Verwendungserfolg des Beamten von besonderer Bedeutung iSd Gesetzes sein muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120138.X07

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten