TE Vwgh Beschluss 2008/9/9 2008/06/0126

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des F K in K, vertreten durch Harrisch & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 2008, Zl. 5/07-39.462/14-2008, betreffend Einwendungen gegen eine baubehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. T H in W, 2. Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0300, zu entnehmen. Daraus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer als Nachbar eine dem Erstmitbeteiligten erteilte baubehördliche Bewilligung bekämpft. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. September 2006 abermals als unbegründet abgewiesen, was näher begründet wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass des Beschwerdevorbringens Einsicht in das Grundbuch genommen; daraus hat sich ergeben (bekannt gegeben wurde dies zuvor nicht), dass der Beschwerdeführer gar nicht mehr Eigentümer des Grundstückes Nr. 19/94 ist, aus welchem er seine Nachbareigenschaft ableitet; Eigentümerin ist vielmehr die K GmbH & B OEG. Das zugrundeliegende Grundbuchsgesuch wurde nach Auskunft des Grundbuches am 29. Oktober 2007 eingebracht (und sodann bewilligt), auf Grund dessen wurde das Eigentumsrecht der Erwerberin zunächst vorgemerkt, die Rechtfertigung der Vormerkung erfolgte ebenfalls noch im Jahr 2007.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, hiezu und zu der daraus abgeleiteten vorläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Stellung zu nehmen, dass mit dem Übergang des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück auch die Parteistellung des Beschwerdeführers als Nachbar auf die neue Eigentümerin übergegangen sei, somit der Beschwerdeführer nicht mehr Nachbar sei, dies mit der weiteren Folge, dass er mangels Nachbarstellung durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Nachbarrechten nicht verletzt sein könne. Eine Stellungnahme erfolgt dazu nicht.

Gründe, von dieser Auffassung abzugehen, haben sich nicht ergeben (siehe zu dieser Problematik den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/1174, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann; vgl. auch den hg. Beschluss vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0093).

Im Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Nachbarrechten nicht verletzt sein kann, weshalb seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (da der Eigentumsübergang noch vor der Erhebung der Beschwerde erfolgte, ist auch nicht der Fall eines Parteiwechsels im Beschwerdeverfahren gegeben). Ergänzend ist zu bemerken, dass auf Grund der hier gegebenen zeitlichen Abfolge die Vorstellung noch wirksam vom Beschwerdeführer eingebracht wurde, weil er damals noch Eigentümer der Liegenschaft war (anders in den Fällen, die den beiden zuvor genannten hg. Beschlüssen zu Grunde lagen), sodass der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde der neuen Eigentümerin des benachbarten Grundstückes, nämlich der K GmbH & B OEG, zuzustellen wäre.

Wien, am 9. September 2008

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060126.X00

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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