RS Vwgh 1989/11/28 89/05/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L65000 Jagd Wild
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8 idF 8200-2;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1 idF 8200-2;
BauRallg;
JagdRallg;

Rechtssatz

Auch der Jagdausübungsberechtigte in einem Eigenjagdgebiet genießt im Verfahren über den Antrag auf Baubewilligung auf einem benachbarten Grundstück ebenso wie Mieter oder Pächter keine Parteistellung (Hinweis E 15.9.1987, 86/05/0115). § 99 Abs 1 NÖ BauO regelt nicht etwa die Parteistellung, sondern den Personenkreis, der - ohne Rücksicht auf seine Parteistellung - persönlich zu laden ist, während für alle übrigen die Verständigung nur durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erfolgt. Der Schluss, es müsse neben den im § 99 Abs 1 Z 2 NÖ BauO genannten "Anrainern" andere Parteien geben, worunter auch die Jagdausübungsberechtigten fielen, ist schon deshalb nicht richtig, weil § 99 Abs 1 Z 2 NÖ BauO auf die Anrainer, deren Grundstücke mit dem vom Bauvorhaben Betroffenen eine gemeinsame Grenze haben, abstellt, während § 118 Abs 8 NÖ BauO die Parteistellung aller Grundeigentümer festlegt, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden, was durchaus auch ohne gemeinsame Grenze der Fall sein kann.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baubewilligung BauRallg6Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdeinschluß Vorpacht BerechtigteBaurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050028.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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