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AVG §38Rechtssatz
Bei Eintritt der Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 51 Abs 5 VStG endet notwendig die Berechtigung der zur Entziehung der Lenkerberechtigung zuständigen Behörde, den Ausgang dieses Strafverfahrens abzuwarten; ein weiteres Zuwarten hätte schuldhafte Säumigkeit zur Folge.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110150.X03Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021