RS Vwgh 1989/11/28 89/11/0150

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §73 Abs2

Rechtssatz

Bei Eintritt der Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 51 Abs 5 VStG endet notwendig die Berechtigung der zur Entziehung der Lenkerberechtigung zuständigen Behörde, den Ausgang dieses Strafverfahrens abzuwarten; ein weiteres Zuwarten hätte schuldhafte Säumigkeit zur Folge.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110150.X03

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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