RS Vwgh 1989/11/28 89/11/0150

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §73 Abs2

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die zur Entziehung der Lenkerberechtigung zuständige Behörde kein Verschulden an der Vorprüfung trifft, wenn sie ungeachtet der langen Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens und der zweimaligen Behebung des erstinstanzlichen Strafbescheides weiterhin die Entscheidung der Vorfrage durch die Strafbehörde abwartet.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110150.X05

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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