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KFGNorm
AVG §38Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die zur Entziehung der Lenkerberechtigung zuständige Behörde kein Verschulden an der Vorprüfung trifft, wenn sie ungeachtet der langen Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens und der zweimaligen Behebung des erstinstanzlichen Strafbescheides weiterhin die Entscheidung der Vorfrage durch die Strafbehörde abwartet.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110150.X05Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021