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AVG §38 zweiter SatzHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0138 E 13. Oktober 1987 RS 3Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen des AVG über das Berufungsverfahren lässt sich keineswegs ableiten, dass es der Berufungsbehörde im Falle der selbstständigen Beurteilung einer Vorfrage durch die Unterbehörde verwehrt wäre, das Berufungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 zweiter Satz AVG 1950 auszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110150.X04Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021