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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1491/79 E 29. Mai 1980 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat aber die Behörde dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050162.X05Im RIS seit
28.03.2007