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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
B-VG Art118 Abs3 Z4;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden ist auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt, deren Organe sie sind. Wie der VfGH in seinem E vom 25.6.1970, VfSlg 6208 ausgesprochen hat, können jedoch auch Strassen und Wege, die zur Gemeindegrenze führen und jenseits derselben ihre unmittelbare Fortsetzung haben, als Verkehrsfläche der Gemeinde gelten. Entscheidend ist, ob diese Straßen "überwiegend nur für den lokalen Verkehr vor Bedeutung sind". Damit kommt es hinsichtlich der Einordnung der Straße auf ihre Verkehrsbedeutung an, nämlich, ob das überörtliche oder das örtliche Interesse überwiegt. Überwiegt letzteres, so zählt die Straße zu den Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG. Die Feststellung der Öffentlichkeit eines Privatweges von lokaler Bedeutung gehört daher zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (Hinweis auf E vom 4.7.1968, 1507/66)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050029.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017