RS Vwgh 1989/11/28 84/05/0029

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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L85003 Straßen Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z4;
LStG NÖ 1979 §1 Abs2;
LStG NÖ 1979 §2;
LStG NÖ 1979 §3 Abs1 Z3;
LStG NÖ 1979 §32 Abs7 Z2;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden ist auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt, deren Organe sie sind. Wie der VfGH in seinem E vom 25.6.1970, VfSlg 6208 ausgesprochen hat, können jedoch auch Strassen und Wege, die zur Gemeindegrenze führen und jenseits derselben ihre unmittelbare Fortsetzung haben, als Verkehrsfläche der Gemeinde gelten. Entscheidend ist, ob diese Straßen "überwiegend nur für den lokalen Verkehr vor Bedeutung sind". Damit kommt es hinsichtlich der Einordnung der Straße auf ihre Verkehrsbedeutung an, nämlich, ob das überörtliche oder das örtliche Interesse überwiegt. Überwiegt letzteres, so zählt die Straße zu den Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG. Die Feststellung der Öffentlichkeit eines Privatweges von lokaler Bedeutung gehört daher zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (Hinweis auf E vom 4.7.1968, 1507/66)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050029.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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